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Rechtliche Anforderungen/ Verwaltung

Verständnis bei Behörden

Herausforderung:

Auf Grund der Neuartigkeit der Technologie ist der Umgang mit Genehmigungen für Wasserstofftankstellen bei Behörden häufig unklar. Dies führt zu Verzögerungen und zur Verlängerung des Projektplans. 

Handlungsbedarf:

Aufklärung über die Technologie, standardisierte, ggf. digital unterstützte Prozesse schaffen und Kommunikation der einzelnen Behörden untereinander verbessern. 

Lösungsansatz:

Schulungsangebote und Konzepte zur Aufklärung anbieten: 

Schulungen für Genehmigungsbehörden in Zusammenarbeit mit verschiedenen Institutionen, um über Technologie und den Umgang mit Genehmigungen von Wasserstofftankstellen aufzuklären, sind u.a. von Seiten der NOW GmbH in Planung.  

Es sollen Möglichkeiten zum Austausch von Lessons Learned und Best Practices angeboten werden (Bsp. Plattform NaKoMo und Bund der Wasserstoffregionen). 

Weitere Hinweise:

Siehe auch Genehmigungsleitfaden, der einem Genehmigungsantrag beigelegt werden kann. 

Festlegung der für die Genehmigung von Wasserstofftankstellen zuständigen Behörde ist Ländersache. 

Kommunikation mit Behörden

Herausforderung:

Zum Teil gibt es hohe kommunikative Hürden bei den betreffenden Behörden, aufgrund der mangelnden Erfahrung mit dem Thema Wasserstofftankstelle und den daraus resultierenden standortspezifischen Pflichten sowie Möglichkeiten bei der Genehmigung.  

Handlungsbedarf:

Aufklärungsarbeit in den Behörden, um zu sensibilisieren und zu informieren. 

Lösungsansatz:

Schulungsangebote und Konzepte zur Aufklärung anbieten: 

Schulungen in Zusammenarbeit mit Vereinen und weiteren Institutionen, um über die Technologie und den Umgang mit Genehmigungen von Wasserstofftankstellen aufzuklären, sind in Planung u.a. von Seiten der NOW GmbH.  

Hinweise:

siehe Genehmigungsleitfaden

H2-Lagermengen

Nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Anhang 1 Nr. 9.3 i.V.m. Anhang 2 Nr. 17 der 4. BImSchV) gilt bei einer Lagermenge ab 3 t Wasserstoff eine Genehmigungspflicht, und zwar nach § 19 BImSchG im vereinfachten Verfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung). Ab einer Lagermenge von 30 t Wasserstoff gilt eine Genehmigungspflicht nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. ab einer Lagermenge von 5 t bei störfallrechtlicher Relevanz (§ 19 Abs. 4 BImSchG). Bereits vertankter Wasserstoff in den mobilen Tanks der Fahrzeuge gilt hierbei nicht als Betriebsmittel wie dies bei fossilen Kraftstoffen (z.B. Diesel) der Fall ist, sondern wird aus störfallrechtlichen Gründen ggf. zur Lagermenge dazugezählt.  

Herausforderung:

Unter Maßgabe der Regularien kann es dazu führen, dass gelagerter und vertankter Wasserstoff zu einer Gesamtlagermenge von über 3 t auf der Tankstelle führt. Hierbei müsste ein neues Genehmigungsverfahren nach § 4 BImSchG durchgeführt werden. 

Handlungsbedarf: 

Prüfen und Änderung bzw. Klarstellung des Bewertungsmaßstabes im BImSch-Recht (FF BMUV), sodass vertankter Wasserstoff als Betriebsmittel eingestuft wird (analog fossilen Kraftstoffen), zumindest Anhebung der Mengenschwelle für BImSch-Verfahren etwa auf 5 t parallel zum Störfallrecht. 

Lösungsansatz:

Hinwirken auf eine entsprechende Auslegung bzw. Änderung der 12. BImSchV § 2 Nr. 1 und/oder Anhang I Nr. 4-7 (Federführung BMUV). 

Mobile Wasserstofftankstellen

Herausforderung:

Mobile Wasserstofftankstellen unterliegen oft gleicher Regulatorik wie stationäre Wasserstofftankstellen, brauchen damit vor ihrem Einsatz an jedem neuen Aufstellungsort eine neue Baugenehmigung, und müssen den gleichen, langwierigen Genehmigungsprozess durchlaufen. Dieser Prozess nimmt der Technologie den Vorteil, wofür sie entwickelt wurde: die Mobilität (kurzfristig flexible Einsatzmöglichkeit etwa als Redundanz).  

Handlungsbedarf:

Flexible Einsatzmöglichkeit schaffen: 

Es müssen Mantelgenehmigungen ermöglicht bzw. anerkannt werden, die im Bundesgebiet gültig sind, sodass möglichst nur noch eine befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) die mobile Zapfanlage vor Inbetriebnahme abnehmen muss.  

Lösungsansatz:

Klärung der Sachlage und ggf. Erstellung einer neuen Wasserstofftankstellenverordnung (WTV) auf der Grundlage von § 8 ProdSG (FF BMDV) unter Einbeziehung der dort genannten Bundesministerien und von Fachexperten oder Schaffung/Klarstellung in anderer passender Rechtsgrundlage, damit der Einsatz mobiler Wasserstofftankstellen erleichtert geregelt ist. 

Hinweis:

Genehmigungsverfahren liegen in der Zuständigkeit der Länder. 

 

Erleichterung der Genehmigung von On-siteElektrolyse / Elektrolyse im Allgemeinen 

Herausforderung:

Wenn das Tankstellen-Konzept eine On-site-Elektrolyse einschließt, ist ein BImSchV-Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung anzuwenden, unabhängig von der Wasserstoffherstellungs- und -lagermenge. Dies gilt generell für Elektrolyse jeglicher Größenordnung. Das führt jedoch zu einem erheblichen, unwirtschaftlichen Aufwand. Die Notwendigkeit dieses Verfahrens erscheint erst bei der Herstellung von großen Mengen Wasserstoff gerechtfertigt, bei denen eine Gefahr von der Anlage oder dem Betriebsgelände ausgeht, die gleichzusetzen ist mit der Lagermenge, die dieses Verfahren ohne On-site Elektrolyse zur Anwendung bringt (30t Wasserstoff gem. Anhang 1 Nr. 9.3.1 i.V.m. Anhang 2 Nr. 17 der 4. BImSchV).  

Handlungsbedarf:

Kürzere und weniger aufwendige Genehmigungsprozesse für Wasserstofftankstellen mit On-site-Elektrolyse und Elektrolyseure im Allgemeinen im Bundesimmissionsschutzrecht schaffen.  

Lösungsansatz:

Anpassungsbedarf der 4. BImSchV über genehmigungsbedürftige Anlagen prüfen – weniger aufwendige Genehmigungsprozesse für On-site-Elektrolyse schaffen (FF BMUV): 

Kleine Elektrolyseure (bis zu einer noch zu bestimmenden Größe) nicht mehr als Chemieanlage nach Anhang 1 Nr. 4.1.12 der 4.BImSchV einordnen. Verhältnismäßigkeiten sollten entsprechend geprüft und angepasst werden, mit dem Ziel eines angemessenen, kürzeren Genehmigungsprozesses. Dazu müsste ein neuer Tatbestand als Nummer in der Verordnung aufgenommen werden, da ein „elektrolytisches Verfahren” bislang nur bei Anlagen für die Herstellung von Metallen vorgesehen ist. 

Technik/ Sicherheit

Tankstellenkonfigurationen und einschlägige Genehmigungsgrundlagen

Herausforderung:

Je nach Größe und Konfiguration einer Wasserstofftankstelle unterscheiden sich die rechtlichen Grundlagen, nach denen genehmigt werden muss. 

Handlungsbedarf:

Klare Kommunikation und Darstellung, welches Lagervolumen zu welchen Genehmigungsverfahren führt.  

Lösungsansatz:

Der Genehmigungsleitfaden der NOW GmbH bietet einen guten Überblick.

Risikobewertung von Tankstellen 

Herausforderung:

Zurzeit wird die Gefährdung der Sicherheit, die von einer Wasserstofftankstelle ausgeht, je nach beauftragter zugelassener Überwachungsstelle gemäß BetrSichV § 18 Absatz 3 unterschiedlich eingeschätzt. Dies führt dazu, dass unterschiedliche Auflagen vom Betreiber eingehalten werden müssen. 

Handlungsbedarf:

Standardisierung der Gefährdungsbeurteilung. 

Lösungsansatz:

Derzeit wird das DVGW G 731 VDTÜV-Blatt „Wasserstoff-Füllanlagen; Planung, Bau, Prüfung und Inbetriebnahme“ erstellt, welches die Risikobewertung definiert und klare Handlungsanweisungen vorgibt (Veröffentlichung: noch ausstehend)